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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonotronex AG für Verkauf und Lieferung

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) finden auf sämtliche vertragliche Leistungen Anwendung, welche die Sonotronex AG im Rahmen des Verkaufs und der Lieferung von Kaufgegenständen und Dienstleistungen zugunsten ihrer Kunden erbringt. Als Kunden gelten dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen, welche mit der Sonotronex AG einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Schriftlich vereinbarte Individualabreden gehen diesen AGB vor, subsidiär gelangen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) sowie bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen die INCOTERMS zur Anwendung.
    • Diesen AGB widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Sonotronex AG gelten nur, wenn sie im Rahmen des Vertragsabschlusses ausdrücklich als den vorliegenden AGB vorgehende Bestimmungen übernommen wurden. Im Übrigen gelangen widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung.
  2. Offerten und Vertragsabschluss
    • Preislisten, mündliche Preisauskünfte sowie weitere Angaben zu Produkten und weiteren Vertragsgegenständen gelten als Richtpreise (exkl. MWST) und sind nicht verbindlich. Offerten, die nicht befristet sind, bleiben während 30 Tagen verbindlich.
    • Verträge zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner gelten als abgeschlossen, sobald mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:
      • die Sonotronex AG eine Bestellung schriftlich und entsprechend den Bestimmungen auf der Auftragsbestätigung bestätigt hat.
      • der Vertragspartner die Offerte der Sonotronex AG entsprechend den Bestimmungen auf der Offerte akzeptiert hat.
      • der Vertragspartner die gelieferte Ware annimmt und gegenüber der Sonotronex AG nicht unverzüglich mitteilt, er lehne die Lieferung ab
      • der Vertragspartner die erbrachte Dienstleistung in Anspruch nimmt.
    • Allfällige Änderungen und Vertragsanpassungen nach erfolgtem Vertragsschluss haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
  3. Lieferfristen
    • Die zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferfristen gelten als erfüllt, wenn die Lieferung innert Frist zum Versand bereitgestellt wurde.
    • Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Vertrag gemäss Ziffer 2 vorstehend abgeschlossen wurde, die allfällig zu leistenden Vorschusszahlungen bezahlt und allfällige Sicherheiten geleistet wurden. Zudem müssen sämtliche technische Punkte und Fragen bereinigt sein.
    • Die Lieferfrist wird verlängert, - wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen verlangt, welche die Lieferung beeinflussen Die Lieferfrist steht in folgenden Fällen still:
      • unvorhergesehene Hindernisse eintreten, so etwa erhebliche Betriebsstörungen oder Unfälle, ab dem Zeitpunkt, da die Sonotronex AG diese Umstände dem Vertragspartner angezeigt hat.
      • der Vertragspartner mit den von ihm auszuführenden Arbeiten (Erteilung von Weisungen, Bereitstellen von Unterlagen, etc.) im Rückstand ist.
      • der Vertragspartner mit vertraglichen (Vor-) Leistungspflichten in Verzug ist.
    • In Fällen des Stillstandes der Lieferfristen endet dieser und läuft die Frist weiter, sobald die Gründe beseitigt sind.
  4. Prüfung, Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung
    • Nach Auslieferung der Vertragsgegenstände hat der Vertragspartner diese zu prüfen und allfällige Mängel innert 8 Tagen zu rügen. Innert dieser Frist nicht angezeigte Mängel gelten durch den Vertragspartner als genehmigt.
    • Für weitergehende, insbesondere allfällige versteckte Mängel, welche der Sonotronex AG nicht bekannt sind, wird im Übrigen jegliche Haftung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
    • Die Gewährleistungspflicht der Sonotronex AG beschränkt sich in jedem Fall auf die Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Die Sonotronex AG verpflichtet sich diesbezüglich, die als mangelhaft gerügte und tatsächlich mangelhafte Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen und für Ersatz besorgt zu sein. Dabei steht ihr das Recht zu, statt der ursprünglichen Gattungsware eine Ware mit denselben Eigenschaften (und denselben Anforderungen genügend) wie die bestellte Ware zu liefern.
  5. Haftung und Ersatzlieferung
    • Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für sämtliche Schäden, welche dem Vertragspartner im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit der Sonotronex AG entstehen, wegbedungen.
    • Die Sonotronex AG haftet insbesondere nicht für Schäden, welche durch ungenaue Angaben seitens des Vertragspartners über den Verwendungszweck der Ware oder deren Anforderungen elektrischer, mechanischer, thermischer, chemischer, physikalischer, biologischer oder irgendwelcher Eigenschaften anderer Natur entstehen. Weiter haftet die Sonotronex AG auch nicht für unrichtige Typenbezeichnungen und unsachgemässe Behandlung der Ware durch den Vertragspartner.
    • Für den Fall des Lieferverzugs wird die Haftung der Sonotronex AG im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Dem Vertragspartner steht darüber hinaus aufgrund eines Lieferverzuges der Sonotronex AG kein Vertragsrücktrittsrecht zu.
    • Sofern der Lieferant der Sonotronex AG eine Ware oder ein Material als fehlerhaft anerkennt, leistet die Sonotronex AG grundsätzlich Ersatz. Vorbehalten bleibt nach Wahl der Sonotronex AG das Recht, diese Ware zurückzunehmen (unter Übernahme der Verpackungs- und Transportkosten) und dem Vertragspartner den Kaufpreis gutzuschreiben.
  6. Übergang von Nutzen und Gefahr
    • Nutzen und Gefahr der bestellten Lieferung gehen mit der Bereitstellung der Ware zum Transport (Versand) auf den Vertragspartner über. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Sonotronex AG aufgrund einer besonderen Vereinbarung die Kosten für den Transport übernimmt.
  7. Preise, Versand, Verpackung und Transport
    • Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Die Kosten für den Transport (inkl. Gebühren, Zölle, etc.), Steuern und andere Nebenkosten trägt der Vertragspartner. Es ist Sache des Vertragspartners, sich gegen allfällige Schäden aus dem Transport zu versichern.
    • Verpacken und Gebinde der Waren verrechnet die Sonotronex AG separat. Die Sonotronex AG sorgt für eine handelsübliche Verpackung der zu liefernden Waren.
  8. Zahlungskonditionen
    • Die Fakturenbeträge sind spätestens innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
    • Mit Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen kommt der Vertragspartner auch ohne besondere Mahnung durch die Sonotronex AG in Verzug und diese ist berechtigt, einen handelsüblichen Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 3 OR zu fordern. Darüber hinaus ist die Sonotronex AG berechtigt, für jede notwendige Mahnung Fr. 20.-- als Mahnkosten in Rechnung zu stellen.
    • Die Sonotronex AG behält sich vor, dem Vertragspartner die zu liefernde Ware nur gegen Leistung Zug um Zug abzuliefern sowie im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungskonditionen den Vertragspartner mit noch ausstehenden Lieferungen nicht zu bedienen, bis der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.
  9. Rücktrittsvorbehalt
    • Die Sonotronex AG behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners vom Vertrag zurück zu treten.
  10. Beratung
    • Die Sonotronex AG berät den Vertragspartner nach bestem Wissen und Gewissen. Auf diese Beratungstätigkeit gelangt das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung.
    • Für Schäden, welche auf ein leichtes Verschulden der Sonotronex AG im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit zurückzuführen sind, übernimmt diese keine Haftung
  11. Formen und Werkzeug
    • Formen und Werkzeuge bleiben auch bei teilweiser oder ganzer Kostenbeteiligung durch den Kunden im Eigentum und im Besitz der Sonotronex AG. Es besteht keine Verpflichtung, diese Formen und Werkzeuge an den Vertragspartner herauszugeben.
    • Die Sonotronex AG verpflichtet sich, die Formen und Werkzeuge ausschliesslich für den betreffenden Kunden zu benützen sowie zur sorgfältigen Behandlung und Aufbewahrung. Diese Formen und Werkzeuge werden während fünf Jahren nach letztmaligem Gebrauch auf Kosten der Sonotronex AG aufbewahrt.
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
    • Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner ist Zuzwil (SG)/Schweiz.
    • Gerichtsstand für allfällige gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschliesslich Zuzwil (SG)/Schweiz.
    • Das Vertragsverhältnis zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonotronex AG für Einkauf

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) finden auf sämtliche vertragliche Leistungen Anwendung, welche die Sonotronex AG im Rahmen des Einkaufs und der Lieferung von Kaufgegenständen zugunsten ihrer Kunden erbringt. Als Kunden gelten dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen, welche mit der Sonotronex AG einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben. Schriftlich vereinbarte Individualabreden gehen diesen AGB’s vor, subsidiär gelangen die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) sowie bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen die INCOTERMS zur Anwendung.
    • Diesen AGB’s widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der Sonotronex AG gelten nur, wenn sie im Rahmen des Vertragsabschlusses ausdrücklich als den vorliegenden AGB’s vorgehende Bestimmungen übernommen wurden. Im Übrigen gelangen widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung.
  2. Offerten und Vertragsabschluss
    • Verträge zwischen der Sonotronex AG und ihren Vertragspartnern gelten als geschlossen, wenn die schriftliche Bestellung durch Sonotronex AG innert 5 Tagen nach Zustellung schriftlich akzeptiert wurde. Sofern sich die schriftliche Bestätigung des Vertragspartners nicht mit der Bestellung der Sonotronex AG deckt, wenn die schriftliche Bestätigung ausdrücklich von der Sonotronex AG akzeptiert wird.
    • Allfällige Änderungen und Vertragsanpassungen nach erfolgtem Vertragsschluss haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Datei:
  3. Bestellmenge und Teillieferung
    • Die bestellte Menge ist von den Vertragspartnern exakt zu liefern. Eine Abweichung von maximal 5 % wird toleriert, wobei allfällige abweichende Vereinbarungen vorbehalten bleiben.
    • Teillieferungen oder Vorauslieferungen dürfen lediglich aufgrund einer besonderen Ermächtigung durch die Sonotronex AG erfolgen. Ein entsprechendes Einverständnis hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen, andernfalls es keine Wirkung zeitigt.
  4. Bestimmungsort und Lieferfristen
    • Alle Lieferungen der Vertragspartner erfolgen (wenn nicht anderes vereinbart wird) an den Sitz der Sonotronex AG, 9524 Zuzwil (Erfüllungsort).
    • Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bestellten Waren an den Bestimmungsort zu liefern (Bringschuld).
    • Die zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner vereinbarten Termine gelten als Ablieferungstermine am Sitz der Sonotronex AG in 9524 Zuzwil.
    • Der Vertragspartner setzt die Sonotronex AG umgehend davon in Kenntnis, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält oder solche Umstände absehbar sind, aufgrund deren Eintreten sich der vereinbarte Liefertermin verschieben könnte.
    • Im Falle der verspäteten Lieferung schuldet der Vertragspartner der Sonotronex AG neben der Lieferung eine Konventionalstrafe in der Höhe von 0.5 % des Gesamtpreises der ausstehenden Lieferung. Für jede angefangene Woche der verspäteten Lieferung erhöht sich dieser Betrag um weitere 0.5 % des Gesamtpreises der ausbleibenden Lieferung. Die Sonotronex AG ist berechtigt, auf diese Weise maximal 5 % des Gesamtpreises der ausbleibenden Lieferung zu fordern.
    • Für alle Schäden, welche durch die Konventionalstrafe nicht gedeckt werden können, haftet der Vertragspartner entsprechend den Verzugsregelungen des Obligationenrechts.
  5. Versand, Verpackung und Transport
    • Der Vertragspartner ist für den Transport der bestellten Ware besorgt.
    • Die Ware ist dabei handelsüblich zu verpacken. Die Sonotronex AG ist berechtigt, Weisungen betreffend die Verpackung zu geben.
    • Die Sonotronex AG ist berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben.
    • Jeder Lieferung sind ein Lieferschein und wenn nötig Zollpapiere und Proforma-Rechnungen, beilzulegen.
    • Erfolgen Teil- oder Restlieferungen, so sind die entsprechenden Sendungen auf den Versandpapieren und Fakturen als solche zu bezeichnen.
  6. Preise
    • Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise (Nettopreise).
    • Der Vertragspartner der Sonotronex AG übernimmt (soweit nichts anderes vereinbart wird) die Kosten für die Übergabe (Verpackung, etc.) sowie den Transport (Verzollung, Versand, etc.) der Waren an den Erfüllungsort.
  7. Zahlungskonditionen
    • Die Zahlungen durch die Sonotronex AG erfolgen nach Ablieferung der bestellten Waren und nach Zustellung der Rechnung durch den Vertragspartner. Massgeblichen Zeitpunkt stellt der Zugang der Rechnung bei der Sonotronex AG an deren Sitz in 9524 Zuzwil dar.
    • Die Frist beträgt 30 Tage netto. Sofern die Zahlung vollumfänglich innert 10 Tagen erfolgt, gewährt der Vertragspartner ein Skonto von 2 % auf den Gesamtpreis der Lieferung.
    • Der Vertragspartner gibt auf seiner Rechnung den Warenursprung jeder Warenposition an.
  8. Übergang von Nutzen und Gefahr
    • Nutzen und Gefahr der bestellten Lieferung gehen erst im Zeitpunkt über, in welchem die Lieferung am Erfüllungsort angekommen ist und die Sonotronex AG hiervon Kenntnis erhalten hat.
    • Vereinbaren die Parteien einen abweichenden Erfüllungsort, so gilt Ziffer 8.1 sinngemäss in Bezug auf den vereinbarten Lieferort.
  9. Prüfung, Abnahme und Mängelrüge
    • Die Sonotronex AG nimmt anlässlich der Übernahme der Ware am Erfüllungsort eine Wareneingangskontrolle vor. Die Lieferung wird dabei lediglich auf offensichtliche Abweichungen vom Lieferschein oder offensichtliche Transportschäden geprüft. Liegen solche Mängel der Lieferung vor, unterrichtet die Sonotronex AG den Vertragspartner schriftlich innert angemessener Frist (maximal innert 8 Werktagen) über die Mängel.
    • Weitere entdeckte Mängel kann die Sonotronex AG innert der Frist gemäss Ziffer 12 jederzeit geltend machen.
  10. Ersatzlieferung
    • Der Sonotronex AG steht in jedem Fall das Recht auf Lieferung eines Ersatzes der mangelhaften Ware zu.
    • Die Sonotronex AG sendet im Rahmen der Abwicklung der Ersatzlieferung die mangelhafte Sache auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an den Vertragspartner zurück.
    • Die Ersatzlieferung an die Sonotronex AG erfolgt entsprechend den Bestimmungen dieser AGB’s betreffend die Erstlieferung und auf Kosten des Vertragspartners.
  11. Zeichnungen und Werkzeug
    • Zeichnungen, Berechnungen, Muster sowie alle übrigen dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben im Eigentum der Sonotronex AG.
    • Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen Dritten in keiner Form zur Kenntnis gebracht werden.
    • Sämtliches Werkzeug, sämtliche Lehren, Vorrichtungen, Modelle, etc., welche von der Sonotronex AG bezahlt und an den Vertragspartner übergeben, oder durch den Vertragspartner auf Rechnung der Sonotronex AG erworben wurden, bleiben bzw. fallen in das Eigentum der Sonotronex AG. Diese Gegenstände sind zweckmässig zu lagern und gegen alle Schäden zu versichern. Sie dürfen ohne die schriftliche Zustimmung der Sonotronex AG weder geändert, vernichtet noch zu Gunsten Dritter benutzt werden.
  12. Garantie und Gewährleistung
    • Der Vertragspartner gewährleistet, dass das von ihm gelieferte Material den Spezifikationen, Anforderungen, Zeichnungen, Mustern und/oder Beschreibungen der Bestellung entspricht sowie dass es für die vorgesehene Verwendung funktionsfähig, für die Sonotronex AG, deren Endabnehmer und Kunden brauchbar, aus einwandfreiem Material hergestellt, einwandfrei verarbeitet und frei von Mängeln ist.
    • Die Sonotronex AG ist berechtigt, innert 24 Monaten nach Ablieferung des Materials an den Kunden, jederzeit die Rüge zu erheben, die gelieferte Ware sei mangelhaft. Die Sonotronex AG zeigt dem Vertragspartner unverzüglich an, sobald ein Mangel an der Ware feststeht und klar ist, dass der Vertragspartner diesen Mangel im Rahmen der Gewährleistungspflicht zu vertreten hat.
    • Neben dem Recht auf Ersatzlieferung stehen der Sonotronex AG alternativ die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte (insbesondere Wandelung und Minderung) zu.
  13. Verjährung
    • Die Ansprüche der Sonotronex AG aus Sachgewährleistung (vgl. Ziffer 12) verjähren 10 Jahre nach Lieferung der Ware durch den Vertragspartner.
  14. Produktehaftung und Versicherung
    • Wird die Sonotronex AG aufgrund einer Produktehaftpflicht von einem Geschädigten in Anspruch genommen und ist die Fehlerursache dem Vertragspartner bzw. der durch ihn gelieferten Ware zuzuordnen, steht der Sonotronex AG gegenüber dem Vertragspartner ein Rückgriffsrecht offen. Der Vertragspartner steht dabei entsprechend der gesetzlichen Rückgriffsregelung gegenüber der Sonotronex AG ein.
    • Der Vertragspartner hat eine Betriebs- und Produktehaftpflichtversicherung abzuschliessen und der Sonotronex AG auf Verlangen ein entsprechendes Versicherungszertifikat auszustellen.
  15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
    • Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner ist Zuzwil (SG)/Schweiz.
    • Gerichtsstand für allfällige gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschliesslich Zuzwil (SG)/Schweiz.
    • Das Vertragsverhältnis zwischen der Sonotronex AG und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht.